Kündigungsfristen
Kündigungsfristen
im Arbeitsrecht
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum
Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt
die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
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1. |
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines
Kalendermonats, |
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2. |
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats, |
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3. |
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines
Kalendermonats, |
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4. |
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines
Kalendermonats, |
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5. |
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende
eines Kalendermonats, |
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6. |
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats, |
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7. |
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
Kalendermonats. |
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen,
nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens
für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen
können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung
zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in
Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
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1. |
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit
von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; |
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2. |
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. |
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung
längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt
hiervon unberührt.