Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage: Frist 3 Wochen!
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass
eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam
ist, so muss er innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht einreichen und den Antrag stellen, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. (§ 4 Satz 1 KSchG).
Die Frist von drei Wochen ist demnach eine Ausschlussfrist. Wird diese Frist
versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Durch
die Versäumung der Klagfrist schneidet sich der Arbeitnehmer damit alle Möglichkeiten,
eine Abfindung zu erhalten bzw. an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, ab.