betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte
Kündigung
- dringende
betriebsbedingte Gründe
- keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
- Interessenabwägung
zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
- Sozialauswahl
Die dringenden betriebsbedingten Gründe
lassen sich in innerbetrieblichen Gründe und außerbetrieblichen Gründe
aufteilen.
- Stilllegung des
Betriebes oder eines Betriebsteils
- Rationalisierungsmaßnahmen
(Maschinen ersetzen Menschen)
- Outsourcing
(Abgabe von Aufträgen an Drittunternehmer)
- Umstellung von
Arbeitsstrukturen (Drei- auch Zweischichtbetrieb)
- Organisatorische
Veränderungen aus Kostengründen
- Verlegung der
Betriebsstätte ins Ausland
- Umsatzrückgang
- Absatzschwierigkeiten
des Produktes
- Auftragsmangel
- Veränderung der
Marktstruktur
- Rohstoffmangel
- Wegfall von
Subventionen/Drittmitteln
Eine Kündigung aus den oben aufgelisteten
betriebsbedingten Gründen kann aber nur dann dringend sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht an einem
anderen gleichwertigen Arbeitsplatz bzw. nach einer Änderungskündigung sogar an
einem schlechteren Arbeitsplatz weiterbeschäftigen
kann. Zudem müsste die „Interessenabwägung“
ergeben, dass das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers dem
Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen.
Ebenso muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgen. Die
Sozialauswahl bedeutet, dass diejenigen Arbeitnehmer zuerst gekündigt werden
müssen, die sozial weniger schutzbedürftig sind.
Die soziale Schutzbedürftigkeit ergibt sich
aus folgenden Kriterien (§ 1 Abs.3 KSchG):
- Dauer der
Betriebszugehörigkeit
- das Lebensalter
- die
Unterhaltspflichten
- etwaige Schwerbehinderung
des Arbeitnehmers
Zu beachten ist, dass bei der Sozialauswahl nicht
nur die Arbeitnehmer einzubeziehen sind, dessen Arbeitsplatz wegfällt, sondern
alle miteinander „horizontal“ vergleichbaren Arbeitnehmer in die Sozialauswahl
einfließen. Horizontal Vergleichbar bedeutet dabei, dass die Arbeitnehmer auf
Grund ihrer Qualifikation und des aktuellen Arbeitsplatzes untereinander
austauschbar sind. Nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind aber solche Mitarbeiter,
die „Leistungsträger“ sind und auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und
Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes
dienen.
Zudem hat der Arbeitgeber den Betriebsrat (falls
vorhanden) vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats
ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs.1 BetrVG).