Ablauf Scheidungsverfahren
Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?
a. Einreichen des Scheidungsantrages
beim zuständigen Familiengericht.
Hierbei
ist zu beachten, dass ein Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden
kann. Der Antragsgegner benötigt hingegen bei einer einvernehmlichen Scheidung
keinen Anwalt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt für beide Parteien
tätig werden wird. Der beauftragte Anwalt wird nur für die Partei tätig, für die er
den Scheidungsantrag stellt.
b. Zustellung des Scheidungsantrages an
den Antragsgegner.
Nachdem
der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt worden ist, gilt das
Scheidungsverfahren nunmehr als rechtshängig. Bei einer einvernehmlichen
Ehescheidung sollte der Antragsgegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, dem
Gericht gegenüber kurz schriftlich mitteilen, dass er ebenfalls geschieden
werden möchte, damit das Verfahren beschleunigt werden kann.
c. Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Sodann
werden beiden Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zugeleitet,
welches jeweils von beiden Parteien ausgefüllt und in dreifacher Form an das
Gericht zurückgeschickt werden muss. Das Gericht schickt dann jeweils eine Kopie an
den Rentenversicherungsträger, der dann die in der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften berechnet. Nach Berechnung der Rentenanwartschaften werden
diese Berechnungen von der Rentenkasse an das Familiengericht übermittelt, damit
das Familiengericht die jeweiligen Ausgleichswerte berechnen kann.
d. Termin zur Ehescheidung
Nachdem
die Information der Rentenkasse das Familiengericht erreicht hat, bestimmt das
Gericht einen Termin zur Ehescheidung.
e. Persönliches Erscheinen beider
Parteien
Am
Tag der Ehescheidung müssen beide Parteien persönlich vor Gericht erscheinen. Eine
Vertretung ist nicht möglich. Für die Antragstellende Partei erscheint zudem
der mit der Ehescheidung beauftragte Rechtsanwalt.
f. Die Verhandlung
Bei
einer einvernehmlichen Ehescheidung dauert die Verhandlung rund 10 – 15 Minuten.
Nachdem das Gericht den Scheidungswillen beider Parteien festgestellt hat,
spricht es die Ehescheidung aus.
g. Rechtsmittelfrist,
Rechtsmittelverzicht, Rechtskraft
Nach
der ausgesprochenen Ehescheidung muss dann ein Monat vergehen, damit die
Ehescheidung dann rechtskräftig wird. Die Rechtskraft kann auch schneller durch
Rechtsmittelverzicht erzielt werden, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten
sind.
h. Beschwerde
Fall
eine der Parteien mit der Ehescheidung nicht einverstanden sein sollte, hat
diese die Möglichkeit, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde zum
Oberlandesgericht einzureichen, wobei zu beachten ist, dass für die Beschwerde
zum Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht.