Familienrecht
Scheidung

Voraussetzungen einer Ehescheidung nach deutschem Recht:

Eine Ehe kann gem. § 1565 Abs.1 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert und damit zerrüttet ist (Zerrüttungsprinzip). Die Frage, ob eine Ehe gescheitert ist, hängt davon ab, ob die Eheleute getrennt leben und seit wann die Trennung andauert.

1. Trennung
Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, solange die Parteien in verschiedenen Räumen schlafen und keine Versorgungsleistungen füreinander übernehmen wie Waschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln usw. ("Trennung von Tisch und Bett"). Ferner sind kurzfristige Versöhnungsversuche für die Berechnung der Trennungszeit unschädlich. Längere Versöhnungen unterbrechen die Trennungszeit, so dass die Trennungszeit dann nach einer erneuten Trennung von neuem zu laufen beginnt.

2. Zerrüttung
a. Trennungszeit 3 Jahre

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass eine Ehe spätestens nach dreijähriger Trennungszeit geschieden werden wird, egal ob der Antragsgegner sich noch zur wehr setzt oder nicht.


b. Trennungszeit 1 Jahr

Nach einem Jahr Trennungszeit, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§§ 1566 Abs. 1 BGB). Falls der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmen sollte, muss die Antragstellerin beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist. Allgemeine wird aber die Zerrüttung nunmehr von den Gerichten fast immer dann angenommen, wenn einer der Ehepartner an der Fortführung der Ehe nicht mehr festhalten will und eine Trennungszeit von einem Jahr vergangen ist. Dies bedeutet im Endeffekt, dass auch bei einer streitigen Scheidung die Ehe fast immer nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden werden kann.

c. Härtescheidung ohne Trennungszeit
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde (Härtescheidung, § 1565 Abs.2 BGB). Eine unzumutbare Härte liegt dann vor, wenn der Antragsgegner eine Straftat gegenüber der Antragstellerin bzw. gegenüber den Kindern verübt hat. Zudem hat die Rechtsprechung weitere Fälle für die Härtescheidung angenommen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll.