Scheidung
Voraussetzungen einer Ehescheidung nach
deutschem Recht:
Eine
Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, solange die Parteien in
verschiedenen Räumen schlafen und keine Versorgungsleistungen füreinander
übernehmen wie Waschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln usw. ("Trennung von Tisch und
Bett"). Ferner sind kurzfristige
Versöhnungsversuche für die Berechnung der Trennungszeit unschädlich. Längere
Versöhnungen unterbrechen die Trennungszeit, so dass die Trennungszeit dann nach
einer erneuten Trennung von neuem zu laufen beginnt.
Es
wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten
seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass eine
Ehe spätestens nach dreijähriger Trennungszeit geschieden werden
wird, egal ob der Antragsgegner sich noch zur wehr setzt oder nicht.
b. Trennungszeit 1 Jahr
Nach
einem Jahr Trennungszeit, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert
ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die
Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§§ 1566
Abs. 1 BGB). Falls der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmen sollte, muss
die Antragstellerin beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist. Allgemeine wird aber
die Zerrüttung nunmehr von den Gerichten fast immer dann angenommen, wenn einer
der Ehepartner an der Fortführung der Ehe nicht mehr festhalten will und eine
Trennungszeit von einem Jahr vergangen ist. Dies bedeutet im Endeffekt, dass
auch bei einer streitigen Scheidung die Ehe fast immer nach einer Trennungszeit
von einem Jahr geschieden werden kann.
c. Härtescheidung ohne Trennungszeit
Leben
die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur dann geschieden
werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in
der Person des anderen Ehegatten liegen, eine „unzumutbare Härte“ darstellen
würde (Härtescheidung, § 1565 Abs.2 BGB). Eine unzumutbare Härte liegt dann vor,
wenn der Antragsgegner eine Straftat gegenüber der Antragstellerin bzw. gegenüber
den Kindern verübt hat. Zudem hat die
Rechtsprechung weitere Fälle für die Härtescheidung angenommen, auf die hier
nicht weiter eingegangen werden soll.