Familienrecht
Zuständiges Familiengereicht

Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?

Das örtlich zuständige Gericht für die Ehescheidung wird gem. § 122 FamFG ermittelt. Die Zuständigkeit erfolgt nach folgender Reihenfolge:

1. Vorrangig ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Falls ein Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder nicht mehr bei den Parteien lebt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3. Haben die Parteien keine Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, vorausgesetzt, dass einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Falls beide Parteien von dem Gerichtsbezirk, in welchem diese zuletzt gemeinsam gewohnt haben weggezogen sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

5. Falls der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sollte, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

6. Falls beide Parteien keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.