Zuständiges Familiengereicht
Welches Familiengericht ist für die Scheidung zuständig?
Das
örtlich zuständige Gericht für die Ehescheidung wird gem. § 122 FamFG
ermittelt. Die Zuständigkeit erfolgt nach folgender Reihenfolge:
1. Vorrangig ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen
minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Falls ein Teil der gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder nicht mehr bei den Parteien lebt, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem
anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3. Haben die Parteien
keine Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, vorausgesetzt, dass einer
der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch im Bezirk dieses Gerichts
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
4. Falls beide Parteien
von dem Gerichtsbezirk, in welchem diese zuletzt gemeinsam gewohnt haben
weggezogen sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
5. Falls der
Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sollte, so ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
6. Falls beide Parteien
keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so ist das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin zuständig.