Arbeitsrecht
Anwendbarkeit des KSchG

Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG):


  • Bestehen des Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate (§ 1 Abs.1 KSchG)
  • Kleinbetriebsklausel: mehr als 10 Arbeitnehmer, ohne Auszubildende (§ 23 Abs.1 KSchG)

Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 31. Dezember 2003 bestanden hatten gilt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, dass mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen und dass die Mitarbeiterzahl in diesem Betrieb seit dem 31. Dezember 2003 nicht unter 5 gefallen ist. Andernfalls ist die neue Regelung mit der Notwendigkeit von mehr als 10 Arbeitnehmern erforderlich.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wie folgt zu berücksichtigen (§ 23 Abs.1 Satz 3 KSchG):


weniger als 20 Stunden pro Wochen:     als 0,5 Arbeitnehmer

20   - 30 Stunden pro Wochen :             als 0,75 Arbeitnehmer

mehr als 30 Stunden pro Woche:           als 1,0 Arbeitnehmer