verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte
Kündigung
Voraussetzungen einer Verhaltensbedingten
Kündigung sind:
- Verstoß gegen
arbeitsrechtliche Pflichten
- Verschulden
(Vorsatz, Fahrlässigkeit)
- Vorherige Abmahnung
des Fehlverhaltens durch Abmahnung (milderes Mittel)
- Interessenabwägung
zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und
Arbeitnehmers
- Verspätung
- Verweigerung
der Arbeitsleistung
- unentschuldigtes
Fehlen
- Diebstahl,
Unterschlagung
- Schlechte
Erfüllung der Arbeit
- Verstoß
gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten
- nichtgenehmigte
Nebentätigkeiten
- Tätigkeiten
gegenüber Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber
- Beleidigung
- Eigenmächtiger
Urlaubsantritt
- Verstoß
gegen die Anzeigepflicht bei Krankheit
- private
Telefon- und Internetnutzung am Arbeitsplatz
- Verspätete
Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- eine
Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber
- Verstoß
gegen das Alkoholverbot im Betrieb
- Mobbing
Auch bedeutet es nicht, dass jede
Pflichtverletzung automatisch zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen
muss. Es ist eine Abwägung vorzunehmen. Die Kündigung muss das „letzte Mittel“
darstellen. Vor einer Kündigung ist in vielen der oben aufgelisteten Fällen
eine Abmahnung vorzuschieben und den Arbeitnehmer mit der Abmahnung
aufzufordern, die Pflichtverletzung in der Zukunft zu unterlassen. Wird aber nach
der Abmahnung die Pflichtverletzung in gleicher Weise fortgeführt, wird dies je
nach der Schwere der Pflichtverletzung schon nach der ersten Abmahnung zu einer
verhaltensbedingten Kündigung führen. Eine direkte Kündigung ohne eine
Abmahnung ist beispielsweise dann möglich, wenn der Arbeitnehmer Diebstahl
begangen hat.