personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung wird immer
dann ausgesprochen, wenn eine in der Peron objektiv vorhandener Defizit dazu
geführt hat, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung nicht mehr erbringen
kann. Gründe eines solchen Defizits können persönlichen Gründen,
gesundheitlichen Gründen oder fehlende fachlichen Qualifikation sein. Da bei
der personenbedingte Kündigung im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung dem
Arbeitgeber kein Vorwurf des Verschuldens gemacht wird, bedarf die
personenbedingte Kündigung keiner vorherigen Abmahnung.
Die Voraussetzungen einer wirksamen
personenbedingten Kündigung sind folgende:
- Negativprognose,
Arbeitnehmer kann in Zukunft die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen
- Interessenbeeinträchtigung,
Störungen der betrieblichen Arbeitsabläufe oder unzumutbare
wirtschaftliche Belastungen für den Arbeitgeber
- Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
- Interessenabwägung
zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und
Arbeitnehmers
Häufigster Grund für eine personenbedingte
Kündigung ist Krankheit des Arbeitnehmers. Bei der krankheitsbedingten Kündigung
muss die Negativprognose dahingehend
lauten, dass der Arbeitnehmer auf Grund der Erkrankung objektiv betrachtet auch in Zukunft weitere
Erkrankungen und weitere Fehlzeiten wie im bisherigen Umfang erwarten lässt.
Für die Negativprognose ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass
seine wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind oder der Betriebsablauf
erheblich durch die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers gestört
wird. Gründe für eine Interessenbeeinträchtigung
können die ständige Entgeldfortzahlung, die notwendige Beschaffung von
Ersatzkräften sowie sonstige Organisationsschwierigkeiten sein. Aus der Interessenbeeinträchtigung
muss dann folgen, dass der Arbeitgeber keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr hat.
Zudem muss eine Interessenabwägung zwischen dem Kündigungsinteresse des
Arbeitgebers und dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers angestellt
werden.