Arbeitsrecht
personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung wird immer dann ausgesprochen, wenn eine in der Peron objektiv vorhandener Defizit dazu geführt hat, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung nicht mehr erbringen kann. Gründe eines solchen Defizits können persönlichen Gründen, gesundheitlichen Gründen oder fehlende fachlichen Qualifikation sein. Da bei der personenbedingte Kündigung im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung dem Arbeitgeber kein Vorwurf des Verschuldens gemacht wird, bedarf die personenbedingte Kündigung keiner vorherigen Abmahnung.

Die Voraussetzungen einer wirksamen personenbedingten Kündigung sind folgende:

  • Negativprognose, Arbeitnehmer kann in Zukunft die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen
  • Interessenbeeinträchtigung, Störungen der betrieblichen Arbeitsabläufe oder unzumutbare wirtschaftliche Belastungen für den Arbeitgeber
  • Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

Häufigster Grund für eine personenbedingte Kündigung ist Krankheit des Arbeitnehmers. Bei der krankheitsbedingten Kündigung muss die Negativprognose dahingehend lauten, dass der Arbeitnehmer auf Grund der Erkrankung  objektiv betrachtet auch in Zukunft weitere Erkrankungen und weitere Fehlzeiten wie im bisherigen Umfang erwarten lässt. Für die Negativprognose ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seine wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind oder der Betriebsablauf erheblich durch die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers gestört wird. Gründe für eine Interessenbeeinträchtigung können die ständige Entgeldfortzahlung, die notwendige Beschaffung von Ersatzkräften sowie sonstige Organisationsschwierigkeiten sein. Aus der Interessenbeeinträchtigung muss dann folgen, dass der Arbeitgeber keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr hat.

Zudem muss eine Interessenabwägung zwischen dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers angestellt werden.

Ferner hat der Arbeitgeber den Betriebsrat (falls vorhanden) vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs.1 BetrVG).